Corona-Updates (Stand: 30.03.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein Update zur aktuellen Situation geben:

1. Erreichbarkeit

Unsere Kanzlei ist unverändert arbeitsfähig und erreichbar – teils im Büro und teils aus dem Homeoffice. Alle Leistungen wie Buchhaltungen und Lohnabrechnungen können wie gewohnt erbracht werden und wir stehen Ihnen unterstützend zur Verfügung.

2. Zuschüsse

Bundeszuschüsse (werden über die Länder ausgezahlt):

Die Bundesregierung hat am Freitag, 27.03.200 ein Hilfsprogramm verabschiedet, das Zuschüsse für Selbständige beinhaltet. (Unternehmen bis 10 Beschäftigte)
Eckpunkte des Soforthilfeprogramm:

  • Bis zu 5 Beschäftigen (Einmalzahlung in Höhe von 9.000,00 €)
  • Bis zu 10 Beschäftigte (Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00 €)
  • Die Zuschüsse/Einmalzahlung sind steuerpflichtig und müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

Land RLP:

Das Land RLP hat am 24.03.2020 ein Hilfsprogramm verabschiedet, das Darlehen/Zuschüsse für Selbständige beinhaltet. Das o.g. Programm der Bundesregierung wird erweitert.

Eckpunkte des Soforthilfeprogramm:

  • Bis zu 5 Beschäftigte (Sofortdarlehen in Höhe von 10.000,00 €) => Gesamtsumme=19.000,00 €
  • Bis zu 10 Beschäftigte (Sofortdarlehen in Höhe von 10.000,00 €)=> Gesamtsumme=25.000,00 €
  • Bis zu 30 Beschäftigte (Sofortdarlehen in Höhe von 30.000,00 € UND Landeszuschuss für das Darlehen in Höhe von 30% der Darlehnssumme) => Gesamtsumme=39.000,00 €
  • Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende 2021 zins- und tilgungsfrei.

Der Antrag ist seit dem 30.03.2020 freigeschaltet. Bis zum heutigen Tage wurden die FAQ, die Anträge mehrmals geändert. Bitte laden Sie auf Grund dessen immer den aktuellen Antrag von der Homepage der ISB. Hier werden Ihnen einige Infos zur Verfügung gestellt.

https://isb.rlp.de/
http://isb.westus.cloudapp.azure.com/
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Land NRW (Allgemein):

Das Land NRW hat ein Hilfsprogramm verabschiedet, das Zuschüsse für Selbständige beinhaltet.
Das o.g. Programm der Bundesregierung wird erweitert.

Eckpunkte des Soforthilfeprogramm:

  • Bis zu 50 Beschäftigte (Einmalzahlung in Höhe von 25.000,00 €)
  • Die Zuschüsse/Einmalzahlung sind steuerpflichtig und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Der Antrag soll am 27.03.2020, mittags, freigeschaltet werden Angeblich sollen die ersten Zuschüsse noch in diesem Monat ausgezahlt werden.
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

Land NRW (freischaffende Künstler):

Das Land NRW hat ein Hilfsprogramm verabschiedet, das Zuschüsse für Künstler beinhaltet.

Eckpunkte des Soforthilfeprogramm:

  • Einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.000,00 €)
  • Der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Beantragung erfolgt bei der jeweiligen Bezirksregierung. Dort sollen Antragsformulare zum Download bereitstehen.

Anträge:

NRW: https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/authenticate.do
RLP: https://isb.rlp.de/home/detailansicht/wissing-antraege-fuer-zuschussprogramm-koennen-gestellt-werden.html
http://isb.westus.cloudapp.azure.com/

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, damit die Anträge reibungslose gestellt werden können.

3. Allgemeine Arbeitgeberpflichten

Wir können Ihnen eine Infobroschüre bzgl. diverser allgemeiner Themen zur Verfügung stellen. Es soll Ihnen einen groben Überblick über das Thema geben. Für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir keine Garantie geben.

4. Steuererleichterungen (lfd. Zahlungen)

Mittlerweile stehen vereinfachte Formulare der Finanzverwaltung zur Verfügung, um sehr kurzfristig Stundungsanträge und Herabsetzungen der Vorauszahlungen beantragen zu können. Zinslos gestundet werden Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Zahlungen. Diese Stundung kann bis zum 31.12.2020 beantragt werden.

Nicht gestundet wird die Lohnsteuer.

Die nächsten Zahlungstermine sind

  • 10.04.2020 Umsatzsteuer, Lohnsteuer
  • 10.05.2020 Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuervorauszahlung
  • 10.06.2020 Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlung

Bitte teilen Sie uns Ihre Stundungs- und Herabsetzungswünsche mit.

5. Steuererleichterungen (Vollstreckungsaufschub)

Mittlerweile stehen vereinfachte Formulare der Finanzverwaltung zur Verfügung, um sehr kurzfristig Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2020 (inkl. zinslose Stundung) beantragen zu können.
Nicht dem Vollstreckungsaufschub unterliegt die Lohnsteuer.

Bitte teilen Sie uns Ihren Wunsch auf Vollstreckungsaufschub mit.

6. Steuererleichterungen (USt 1/11)

Seit dem 25.03.2020 kann ein Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das Jahr 2020 gestellt werden. Der Betrag kann auf „NULL“ € herabgesetzt werden. Gleichzeitig behält man aber die monatliche Verlängerung zur Abgabe der laufenden Umsatzsteuervorauszahlung. (Umsatzsteuer Monat März muss spätestens am 10.05.2020 eingereicht werden.). Vorsichtshalber haben wir für alle Unternehmen die von KUG oder einer Schließung betroffen sind den entsprechenden Antrag gestellt.

7. Antrag auf Fristverlängerung (Erklärung 2018)

Auf Grund der Corona-Krise kann die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 31.05.2020 beantragt werden. Diese Verlängerung beinhaltet gleichzeitig den Erlass von Verspätungszuschlägen.
Bitte sprechen Sie uns an, falls davon betroffen sein sollten.

8. Überbrückungskredite (KFW)

Der KfW wurden großzügige Möglichkeiten zur Kreditvergabe mit einer Haftungsfreistellung von 90 % eingeräumt. Allerdings haben wir von den Banken erfahren, dass sie nicht ohne weiteres bereit sind, die letzten 10 % an Haftungsrisiken zu tragen, wenn die Bonität nicht gewährleistet ist.

Daher sehen wir z.Zt. eine sehr zögerliche Kreditvergabe der Banken. Aus unserer Sicht wird eine großzügige Kreditvergabe erst möglich sein, wenn die Banken keine eigene Haftung übernehmen müssen.
Die entsprechenden Programme sind seit dem 23.03.2020 (KFW-Sonderprogramm 2020) abrufbar. Der Zinssatz variiert für kleine Unternehmen abhängig von der Bonität zwischen 1,00% bis 1,5%.
Für die Beantragung der Kredite werden einige Unterlagen benötigt. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Vorbereitung des Kreditantrags zur Verfügung.

9. Kredite – Tilgungsaussetzung

Kredite belasten Unternehmen in der Krise zusätzlich. Grundsätzlich sind laufende Kredite, unabhängig mit welchem Kreditinstitut, einzelvertragliche Vereinbarungen mit individuellen Laufzeiten und Zins- und Tilgungsmodalitäten. In der Regel kann man diese in einer erheblichen Krisensituation ‎in Einvernehmen mit der Bank teilweise aussetzen oder auch stunden lassen für den Zeitraum einer Sanierung des ‎Unternehmens. Für eine Aussetzung bzw. Stundung muss das Unternehmen sofort mit dem ‎zuständigen Bankberater Kontakt aufnehmen um die Möglichkeiten besprechen zu können.‎

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, damit die Anträge reibungslose gestellt werden können.

10. Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld (60 % des ausgefallenen Nettolohns, bei Familien mit Kindern 67 %) bei der Arbeitsagentur beantragen. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer auszahlen und bekommt es ca. 1-2 Wochen später von der Arbeitsagentur erstattet.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Bei einer Erhöhung bis 80 % des Nettolohns fällt zwar Lohnsteuer, aber kein Sozialversicherungsbeitrag an. Darüber hinaus fällt sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge an.

Die Beantragung funktioniert folgendermaßen:

• einmalige Anzeige der Kurzarbeit
Als Anlage ist das Formular „Kug 101“ für die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit sowie die benötigte Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern beigefügt. Diese können Sie uns vorausgefüllt zukommen lassen. Nach unserer Durchsicht und Ergänzung können Sie diese dann bei der Agentur für Arbeit einreichen. Kurzarbeit für März kann noch rückwirkend beantragt werden, allerdings nur noch bis zum 31.03.2020!

• monatliche Beantragung der Kurzarbeit
Sie melden uns am Ende des Monats die Anzahl Stunden/Tage Kurzarbeit der betroffenen Arbeitnehmer (entsprechende Stundenzettel haben wir vorbereitet). Wir passen die Gehaltsabrechnung an, berechnen das Kurzarbeitergeld, senden Ihnen den vorausgefüllten „Leistungsantrag“ (Formular Kug 107) und die „Abrechnungsliste“ (Formular Kug 108).
Diese Formulare unterschreiben Sie und senden sie an die Arbeitsagentur. Die Arbeitsagentur erlässt einen vorläufigen Leistungsbescheid und zahlt das Geld nach Beantragung an Sie aus. Der Antrag wird später endgültig geprüft.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen oder Fragen dazu haben. Wir stellen Ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung oder bereiten diese für Sie vor.

11. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Nach einer neuesten Meldung vom Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen sind auch Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April möglich. Ein Stundungsantrag für den Monat März muss bis morgen (Donnerstag) eingereicht werden! Alle Unternehmen die von KUG oder Schließung betroffen sind, haben wir die entsprechenden Anträge mit Datum vom 26.03.2020 gestellt. Entsprechende Musteranträge können bei uns beantragt werden.

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, damit die Anträge für den Monat April reibungslose gestellt werden können.

12. Infektionsgesetz

Bezüglich eventueller Leistungen nach dem o.g. Gesetz bitte ich Sie sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, ob in welcher Höhe Ihnen eventuelle Gelder zur Verfügung stehen.
Sie können sich auch gerne vorab mit uns in Verbindung setzen. Auf Grund der Dynamik stehen uns eventuell neue Informationen zur Verfügung.

13. Änderungen im Insolvenzrecht

Sollten Sie von den Änderungen betroffen sein so setzen Sie bitte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung oder kontaktieren Sie uns. Wir arbeiten mit erfahrenen Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern zusammen.

14. Weitere Hilfeleistungen des Staates

Beantragung von Hartz 4
Beantragung von Grundsicherung
Beantragung von Wohngeld
Beantragung von Kinderzuschlag zum Kindergeld
Mieten
Werden Mietleistungen zwei Mal nacheinander nicht oder nicht ausreichend gezahlt kann der Vermieter im Normalfall den Mietvertrag fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht der Vermieter wird nun befristet eingeschränkt: „Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen“, steht im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Dies kann per Verordnung bis 30. September 2020 verlängert werden. Das betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien und Pachtverhältnisse. „Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.“
Einführung des Leistungsverweigerungsrecht
Befristet bis zum 30. September 2020 wird für einen Großteil der Schuldverhältnisse ein Leistungsverweigerungsrecht eingeführt für jene, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossene Verträge wegen der Covid-19-Pandemie nicht erfüllen können. Dies gilt etwa für Mieten, Darlehen und Pachtverträge. Damit wird nach Angaben des Bundesjustizministeriums gewährleistet, dass die Betroffenen insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
https://www.schomerus.de/blog/zivil-und-wirtschaftsrecht/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-bestehende-vertraege-ein-ueberblick/
Lohnfortzahlung bei Erkrankung mit Covid 19
Wer an Covid-19 erkrankt ist bekommt sein Gehalt nach den üblichen Regelungen im Krankheitsfall. Wer vorsorglich in Quarantäne geschickt wird, bekommt laut Infektionsschutzgesetz sechs Wochen lang eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Der Arbeitgeber zahlt diese aus, bekommt sie aber von den Behörden zurück. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer. Auf den Urlaub dürfen Quarantänezeiten nicht angerechnet werden. Muss ein Betrieb wegen der Corona-Krise schließen, oder schließt ein Unternehmen aus Vorsorge freiwillig, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anrecht auf sein Gehalt – Betriebsschließungen sind das Risiko des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers.
Entschädigung bei Kita- oder Schulschließung
Einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat haben Eltern, die wegen Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren.

Die Bedingungen im Überblick:

Vertragsrecht
Siehe Link:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverhältnisse-Kündigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/
Gema
Siehe Link:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverhältnisse-Kündigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/
IHK-Beiträge (Koblenz):
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz schafft in der Corona-Krise finanzielle Entlastung für ihre Mitgliedsbetriebe und setzt vorübergehend die Erhebung der IHK-Beiträge aus. Demnach werden bis Ende Juni die Beiträge gestundet und der für Juni anstehende Beitragsversand verschoben. Die Stundung der Beiträge erfolgt automatisch – ein Antrag ist nicht erforderlich. Bestehende Beitragsguthaben werden zudem vorfristig zurückgezahlt.

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/coronakrise-wem-wird-wie-geholfen-eine-uebersicht-von-a-bis-z,Ru53A41
https://www.t-online.de/finanzen/boerse/news/id_87575816/corona-krise-verdienstausgleich-kinderzuschlag-fuer-eltern-wegen-kitaschliessung.html
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverhältnisse-Kündigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/

Wir haben unsere Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung können wir nicht übernehmen, insbesondere nicht für Themen aus dem Arbeits-, Insolvenz- und dem Sozialversicherungsrecht, zu deren Beratung nicht wir Steuerberater, sondern Rechtsanwälte und Notare befugt sind. Wir helfen aber, wo wir können!

Wir wünschen uns allen, dass wir die Krise sowohl gesundheitlich als auch wirtschaftlich gut überstehen und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

Mirko Perra