{"id":1346,"date":"2025-03-07T04:00:00","date_gmt":"2025-03-07T04:00:00","guid":{"rendered":"im-4473"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"steuerliche-behandlung-von-app-verkaeufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/steuerliche-behandlung-von-app-verkaeufen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von App-Verk\u00e4ufen"},"content":{"rendered":"<p>Ein App Store erm&ouml;glicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach H&ouml;he der Anschaffungskosten bucht der Unternehmer die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Netto-Anschaffungskosten <strong>&uuml;ber 800 &euro;<\/strong> bucht der Unternehmer die Aufwendungen auf das Konto &quot;EDV-Software&quot;. Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 &euro; netto, kann der Unternehmer die Anschaffungskosten der App auf das Konto &quot;Geringwertige Wirtschaftsg&uuml;ter&quot; buchen.<\/p>\n<p>App Store ist die Kurzform f&uuml;r &quot;application&quot; = Computerprogramm und Store. Es handelt sich also um die Bezeichnung f&uuml;r eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform f&uuml;r Anwendersoftware. Diese stammt entweder vom Betreiber der Plattform selbst oder von Drittanbietern wie etwa freien Programmierern. Der Service erm&ouml;glicht es Benutzern, Software f&uuml;r Mobilger&auml;te wie Smartphones und Tablets oder auch f&uuml;r PCs aus einem Anwendungskatalog herauszusuchen und herunterzuladen. Die Bezahlung der Apps erfolgt &uuml;ber den App Store bzw. App-Marktplatz.<\/p>\n<p>Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, <strong>wo<\/strong> sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempf&auml;nger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempf&auml;nger in unterschiedlichen L&auml;ndern, dann befindet sich der Leistungsort bei<\/p>\n<ul>\n<li>sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,<\/li>\n<li>Rundfunk- und Fernsehleistungen und<\/li>\n<li>auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,<\/li>\n<\/ul>\n<p>immer <strong>im Land des Leistungsempf&auml;ngers<\/strong>.<\/p>\n<p>Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung des &sect; 3a Abs, 5 UStG ist, dass der Leistungsempf&auml;nger kein Unternehmer ist, f&uuml;r dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D.h., Leistungsempf&auml;nger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen f&uuml;r ihren privaten Bereich beziehen. Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privatperson ihren Wohnsitz oder Sitz hat.<\/p>\n<p>Ist der Leistungsempf&auml;nger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem&auml;&szlig; &sect; 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempf&auml;ngers. In dieser Situation ist der Leistungsempf&auml;nger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass er (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) zwingend das <strong>Reverse-Charge-Verfahren<\/strong> anwenden muss. Befindet sich der Leistungsempf&auml;nger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die f&uuml;r eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempf&auml;nger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln w&uuml;rde. D.h., dass z. B. ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempf&auml;ngers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.<\/p>\n<p>Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, h&auml;ngt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Gesch&auml;ftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, k&ouml;nnen die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Betr&auml;gen bis 250 &euro; wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto &quot;Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsg&uuml;ter&quot; gebucht.<\/p>\n<p>Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattform angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 800 &euro; wird nur selten &uuml;berschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, k&ouml;nnen diese aus Vereinfachungsgr&uuml;nden als materielles Wirtschaftsgut behandelt werden (R 5.5. EStR), so dass eine Sofortabschreibung zu 100% im Jahr der Anschaffung in Frage kommt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein App Store erm&ouml;glicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach H&ouml;he der<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":1347,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"slim_seo":{"title":"Steuerliche Behandlung von App-Verk\u00e4ufen - Steuerberater Mirko Perra","description":"Ein App Store erm&ouml;glicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. 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