{"id":1837,"date":"2025-12-12T04:00:00","date_gmt":"2025-12-12T04:00:00","guid":{"rendered":"im-5178"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"unterstuetzung-fuer-ukraine-geschaedigte-verlaengert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/unterstuetzung-fuer-ukraine-geschaedigte-verlaengert\/","title":{"rendered":"Unterst\u00fctzung f\u00fcr Ukraine Gesch\u00e4digte verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"<p>Das BMF-Schreiben vom 17. M\u00e4rz 2022 zur Unterst\u00fctzung f\u00fcr Ukraine Gesch\u00e4digte wird erneut, <strong>bis zum 31. Dezember 2026, verl\u00e4ngert<\/strong>. Es handelt ich um folgende Unterst\u00fctzungen:<\/p>\n<p><strong>Nachweis steuerbeg\u00fcnstigter Zuwendungen:<\/strong> Als Nachweis der Zuwendungen reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbest\u00e4tigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten auf ein daf\u00fcr eingerichtetes Konto einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, einer inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Dienststelle oder eines inl\u00e4ndischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die f\u00fcr den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde vorzulegen und im \u00dcbrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.<\/p>\n<p><strong>Spendenaktionen:<\/strong> Einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft ist es grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt, Mittel f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht f\u00f6rdert. Ruft z. B. eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildt\u00e4tige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung f\u00f6rdert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten erhalten hat, ohne entsprechende \u00c4nderung ihrer Satzung unmittelbar selbst f\u00fcr den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebed\u00fcrftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unsch\u00e4dlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt, oder an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle zur Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten weitergeleitet werden. Die steuerbeg\u00fcnstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr Spenden bescheinigen, die sie f\u00fcr Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten erh\u00e4lt und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbest\u00e4tigung hinzuweisen.<\/p>\n<p>Es ist ausnahmsweise auch unsch\u00e4dlich, wenn die beg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne \u00c4nderung der Satzung zur unmittelbaren Unterst\u00fctzung der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten einsetzt. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Personal und von R\u00e4umlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebed\u00fcrftigkeit kann verzichtet werden.<\/p>\n<p><strong>Vor\u00fcbergehende Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen:<\/strong> Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Fl\u00fcchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuererm\u00e4\u00dfigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vor\u00fcbergehenden Unterbringung von Kriegsfl\u00fcchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften entgeltlich Personal, R\u00e4umlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verf\u00fcgung, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Bet\u00e4tigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.<\/p>\n<p><strong>Vor\u00fcbergehende Unterbringung:<\/strong> Die entgeltliche vor\u00fcbergehende Unterbringung ist ohne Pr\u00fcfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grunds\u00e4tzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vor\u00fcbergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Gesch\u00e4digten f\u00fchrt aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht zu einer gewinnwirksamen \u00dcberf\u00fchrung ins Hoheitsverm\u00f6gen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. F\u00fcr die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsm\u00f6glichkeit zu ihrem urspr\u00fcnglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer:<\/strong> Stellen steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften entgeltlich Personal, R\u00e4umlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verf\u00fcgung, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, k\u00f6nnen diese Bet\u00e4tigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF-Schreiben vom 17. M\u00e4rz 2022 zur Unterst\u00fctzung f\u00fcr Ukraine Gesch\u00e4digte wird erneut, bis zum 31. Dezember 2026, verl\u00e4ngert. 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