{"id":2108,"date":"2026-06-12T04:00:00","date_gmt":"2026-06-12T04:00:00","guid":{"rendered":"im-5864"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"arztpraxen-freiberufliche-oder-gewerbliche-taetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/arztpraxen-freiberufliche-oder-gewerbliche-taetigkeit\/","title":{"rendered":"Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte, bei deren &Uuml;berschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.<\/p>\n<p><em><strong>Praxis-Beispiel:<\/strong><br \/>\nDas Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten &Auml;rzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahn&auml;rzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahn&auml;rzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang t&auml;tig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahn&auml;rzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthop&auml;din als freie Mitarbeiterin besch&auml;ftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen T&auml;tigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahn&auml;rzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern &uuml;berlegenen Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche T&auml;tigkeit ausschlie&szlig;e. Es best&uuml;nden keine belastbaren Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Ma&szlig; mitgewirkt h&auml;tten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit m&uuml;sse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in &quot;Routinef&auml;llen&quot; durch die Durchf&uuml;hrung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den &quot;Routinef&auml;llen&quot; nicht geschehen.<\/em><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der besch&auml;ftigten &Auml;rzte freiberufliche und keine gewerblichen Eink&uuml;nfte erzielt hatte. Nach &sect; 18 EStG ist ein Angeh&ouml;riger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich t&auml;tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr&auml;fte bedient, die die Arbeit des Berufstr&auml;gers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers besch&auml;ftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angeh&ouml;rige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t&auml;tig werden. F&uuml;r einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine h&ouml;chstpers&ouml;nliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der &auml;rztlichen Leistungen selbst erbringen muss.<\/p>\n<p>Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelm&auml;&szlig;ige und eingehende Kontrolle ma&szlig;geblich auf die T&auml;tigkeit des angestellten Fachpersonals &ndash; patientenbezogen &ndash; Einfluss nimmt, sodass die Leistung den &quot;Stempel der Pers&ouml;nlichkeit&quot; des Steuerpflichtigen tr&auml;gt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen T&auml;tigkeit entspricht eine Berufsaus&uuml;bung, wenn sie &uuml;ber die Festlegung der Grundz&uuml;ge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, &Uuml;berwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsf&auml;llen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufstr&auml;gers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Ma&szlig;e gew&auml;hrleistet.<\/p>\n<p><strong>Fazit:&nbsp;<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Allein die Anzahl der angestellten &Auml;rzte f&uuml;hrt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte, bei deren &Uuml;berschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis t&auml;tigen Vorbereitungsassistenten f&uuml;hrt nicht zu einer Umqualifizierung der Eink&uuml;nfte.<\/li>\n<li>Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen T&auml;tigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahn&auml;rzten &uuml;berlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer F&auml;lle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgef&uuml;hrt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch bei gr&ouml;&szlig;eren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse ma&szlig;geblich auf die T&auml;tigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den &quot;Stempel der Pers&ouml;nlichkeit&quot; des Steuerpflichtigen tr&auml;gt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte,<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":2109,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"slim_seo":{"title":"Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit - Steuerberater Mirko Perra","description":"Es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte,"},"iawp_total_views":2,"_slim_seo_primary_term_category":0,"_slim_seo_primary_term_post_tag":0,"footnotes":""},"categories":[14],"tags":[],"class_list":["post-2108","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-sonstiges","generate-columns","tablet-grid-50","mobile-grid-100","grid-parent","grid-50"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2108","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2108"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2108\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2109"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2108"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2108"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2108"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}