{"id":2234,"date":"2026-08-28T04:00:00","date_gmt":"2026-08-28T04:00:00","guid":{"rendered":"im-6084"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"anschaffungskosten-unangemessene-hoehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/anschaffungskosten-unangemessene-hoehe\/","title":{"rendered":"Anschaffungskosten: unangemessene H\u00f6he"},"content":{"rendered":"<p>Die Anschaffungskosten eines Verm&ouml;gensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene H&ouml;he der Anschaffungskosten &uuml;bersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Verm&ouml;gensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsverm&ouml;gen zuzurechnen.&nbsp;<\/p>\n<p>Auch in der Steuerbilanz werden gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 4 EStG grunds&auml;tzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grunds&auml;tzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, &uuml;blich oder zweckm&auml;&szlig;ig sind. Grunds&auml;tzlich kann der Unternehmer (auch bei Repr&auml;sentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher H&ouml;he er Ausgaben t&auml;tigen will. <strong>Ber&uuml;hren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensf&uuml;hrung des Unternehmers oder anderer Personen<\/strong>, dann d&uuml;rfen diese <strong>nicht abgezogen werden<\/strong>, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (&sect; 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).&nbsp;<\/p>\n<p>Betriebsausgaben k&ouml;nnen nur dann die Lebensf&uuml;hrung ber&uuml;hren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies k&ouml;nnen z. B. Gesch&auml;ftspartner, Familienangeh&ouml;rige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repr&auml;sentative Aufwendungen, z. B. f&uuml;r die Ausstattung von B&uuml;ro- und Gesch&auml;ftsr&auml;umen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei un&uuml;blichen bzw. un&uuml;blich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitspr&uuml;fung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Gesch&auml;ftsreisen durchzuf&uuml;hren, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.<\/p>\n<p>Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung h&auml;ngt die Beurteilung vielmehr von der Gr&ouml;&szlig;e des Unternehmens, der H&ouml;he des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repr&auml;sentationsaufwands f&uuml;r den Gesch&auml;ftserfolg ab. Je h&ouml;her Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Nicht abziehbare Ausgaben:<\/strong> Bei aktivierungspflichtigen Verm&ouml;gensgegenst&auml;nden f&uuml;hrt die Regelung des &sect; 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu ber&uuml;cksichtigenden Aufwendungen au&szlig;erhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsg&uuml;tern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entf&auml;llt.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Umsatzsteuer:<\/strong> Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsf&auml;higkeit der Vorsteuer aus. Nach &sect; 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbetr&auml;ge, die auf Aufwendungen, f&uuml;r die das Abzugsverbot des &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.<\/p>\n<p><em><strong>Praxis-Beispiel:<\/strong><br \/>\nEin Unternehmer kauft sich f&uuml;r sein B&uuml;ro einen Teppich, der 30.000 &euro; zuz&uuml;glich 5.700 &euro; Umsatzsteuer kostet. Angemessen w&auml;re die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 &euro; zuz&uuml;glich 950 &euro; Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verh&auml;ltnis zu den tats&auml;chlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich geh&ouml;rt insgesamt zum Betriebsverm&ouml;gen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer betr&auml;gt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach &sect; 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entf&auml;llt. Das sind 950 &euro;, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer geh&ouml;rt zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung betr&auml;gt somit 34.750 &euro; : 15 = 2.316,67 &euro; j&auml;hrlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 &euro; als Betriebsausgaben abziehbar.<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anschaffungskosten eines Verm&ouml;gensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":2235,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"slim_seo":{"title":"Anschaffungskosten: unangemessene H\u00f6he - Steuerberater Mirko Perra","description":"Die Anschaffungskosten eines Verm&ouml;gensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen"},"iawp_total_views":0,"_slim_seo_primary_term_category":0,"_slim_seo_primary_term_post_tag":0,"footnotes":""},"categories":[20],"tags":[],"class_list":["post-2234","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-gewinnermittlung","generate-columns","tablet-grid-50","mobile-grid-100","grid-parent","grid-50"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2234","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2234"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2234\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2235"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2234"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2234"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/steuerberater-perra.de\/zh\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2234"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}